In diesem Rahmen kann auch auf eine von einem anderen Kanton gutgeheissene Befreiung zurückgekommen werden. Auch die allgemeine Verwaltungsrechtslehre geht davon aus, dass Verfügungen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, womit deren Bindungswirkung beschränkt ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 Rz. 8 f.). 8. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz.