Dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden bzw. dessen Departement Gesundheit und Soziales die Einhaltung der Krankenversicherungspflicht grundsätzlich erneut kontrolliert, obschon der Kanton Appenzell Innerrhoden A. von dieser Pflicht befreit hat, ist nicht zu beanstanden und gesetzlich so vorgesehen (vgl. Art. 6 KVG). Bei Wohnsitznahme in einem anderen Kanton wechselt die Zuständigkeit für die Kontrolle der Versicherungspflicht. In diesem Rahmen kann auch auf eine von einem anderen Kanton gutgeheissene Befreiung zurückgekommen werden.