Daher stellt sich die Frage, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes von einer Unterstellung unter das Krankenversicherungsobligatorium abzusehen ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69). Dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden bzw. dessen Departement Gesundheit und Soziales die Einhaltung der Krankenversicherungspflicht grundsätzlich erneut kontrolliert, obschon der Kanton Appenzell Innerrhoden A. von dieser Pflicht befreit hat, ist nicht zu beanstanden und gesetzlich so vorgesehen (vgl. Art. 6 KVG).