Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass A. seit nunmehr sieben Jahren von der Krankenversicherungspflicht rechtskräftig befreit ist und grundsätzlich auf deren Rechtsbeständigkeit vertrauen darf. Daher stellt sich die Frage, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes von einer Unterstellung unter das Krankenversicherungsobligatorium abzusehen ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69).