herigen Kostendeckung" nach Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist somit nicht gegeben, womit A. nicht hätte befreit werden dürfen. Die Befreiungsverfügung vom 22. Januar 2009 erweist sich insoweit als ursprünglich fehlerhaft. 7. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass A. seit nunmehr sieben Jahren von der Krankenversicherungspflicht rechtskräftig befreit ist und grundsätzlich auf deren Rechtsbeständigkeit vertrauen darf.