Diesbezüglich sehen die Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nicht unerhebliche Leistungen vor (vgl. u.a. Art. 25a KVG). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine solch fehlende Deckung für Pflegekosten einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung dar (Urteil BGer 9C_510/2011, E. 4.4), welcher durch eine Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung behoben werden kann. Die Voraussetzung der „klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bis- 20 A. Verwaltungsentscheide 1553