In der Versicherungsbestätigung vom 1. März 2016 wird in dieser Hinsicht zumindest ausgeführt, dass die Versicherung einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig ist und sie die Kosten von in der Schweiz erbrachten Sachleistungen deckt. Ungeachtet dessen kann den von A. eingereichten Versicherungstarifen entnommen werden, dass ihre private Krankenversicherung bei Eintritt einer Langzeitpflegebedürftigkeit bzw. einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim keine Beiträge an die Pflegekosten leisten würde (§ 5 Ziff. 1.h der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Diesbezüglich sehen die Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG;