Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorhanden, ob eine ständige Anwesenheit des Personals in der Nähe des Betriebszentrums erforderlich ist, um eine optimale Ferien- und Freizeitablösung zu gewährleisten. c) Da es nicht Aufgabe der Rekursbehörde ist, die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und darüber als erste Instanz zu entscheiden, bleibt nichts anderes übrig, als die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Abteilung Raumentwicklung zurückzuweisen (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Departement Bau und Volkswirtschaft, 19.12.2016 1553