Die überwiegenden Interessen leiten sich vornehmlich von Zielen und Grundsätzen der Raumplanung ab (Art. 1 und 3 RPG). Von besonderer Bedeutung sind im vorliegenden Kontext vor allem die Anliegen des Landschaftsschutzes. Die in Art. 112 und 82 BauG festgehaltenen Gestaltungsvorschriften tragen zum Landschaftsschutz bei 16 A. Verwaltungsentscheide 1552