Dazu kommt, dass auf der Parzelle Nr. X kein Verbindungsstück vorhanden ist, welches von der Zufahrtsstrasse zur Parzelle der Rekursgegnerin führt, wie es in Art. 4 Abs. 2 WEG gefordert ist. Insofern ist die bestehende Zufahrtsstrasse für die Erschliessung der Parzelle Nr. Z derzeitig als nicht hinreichend i.S.v. Art. 19 RPG und Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG einzustufen. Zudem ist ab der Zufahrtsstrasse bis zum Wohnhaus auf der Parzelle Nr. Z auch kein gut begehbarer Zugang i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b BauG vorhanden, was insbesondere bei winterlichen Verhältnissen ebenfalls gegen eine genügende Erschliessung spricht.