Daran vermag auch das nach wie vor existierende Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. X nichts zu ändern, zumal dieses ausdrücklich nur ein beschränktes Fahrrecht einräumt, „wenn kein Gras auf dem Feld ist.“ Ob dadurch Ausweich- oder Wendemanöver ohne Weiteres auf der Parzelle Nr. X zulässig sind, kann nicht vom Departement Bau und Umwelt im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, sondern wäre durch ein Zivilgericht zu beurteilen. Es steht jedoch mit Sicherheit fest, dass zumindest auf den Parzellen Nrn. Y und K keine entsprechende dingliche Sicherung vorhanden ist, welche der Rekursgegnerin ein entsprechendes Recht einräumen würde.