A. Verwaltungsentscheide 1538 Schluss kommen, dass einem Objekt die Schutzwürdigkeit abgeht. An der prägenden Lage und dem Umstand, dass das Gebäude ein charakteristischer Zeitzeuge ist, hat sich seit der Unterschutzstellung nichts geändert. Das Wohnhaus hat zwischenzeitlich keine baulichen Änderungen erfahren, welche seinen ursprünglichen Charakter verändert hätten. Ebenso wenig haben seit der Unterschutzstellung die Grundlagen des kantonalen und kommunalen Rechts in Bezug auf Kulturobjekte wesentliche Änderungen erfahren. Ein Neubau könnte denselben Eindruck auch dann nicht wiedergeben, wenn die Dimensionen des bestehenden Gebäudes übernommen würden. Die Erhal- tung des Gebäudes ist nach wie vor für die Ablesbarkeit seiner Geschichte als wichtig einzustufen. Aufgrund des guten Zustands des Gebäudes und des hohen Situationswerts liegt im vorliegenden Fall nicht einmal ein Grenzfall der Schutzwürdigkeit vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ge- meinde S. das Gesuch um Entlassung unterstützt, obwohl es dieselbe Ge- meinde ist, die im Jahr 1991 die Unterschutzstellung beantragte. Einer Ent- lassung steht im Übrigen auch das Gebot der Rechtsgleichheit entgegen. So wäre eine Beibehaltung des Schutzes bei den anderen fünf geschützten Ge- bäuden in der Gemeinde S. nur schwer durchsetzbar, wenn das Gebäude As- sek. Nr. X aus dem kantonalen Schutzzonenplan entlassen würde. 4a) Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorbringen der Gesuchsteller nicht geeignet sind, die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Assek. Nr. X in Frage zu stellen. Mit den Einsprechern ist vielmehr darin übereinzugehen, dass das öf- fentliche Interesse an der Erhaltung eines Schutzobjekts über den privaten In- teressen der Gesuchsteller steht. Damit kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass keine wesentlichen Änderungen ersichtlich sind, welche eine Entlassung aus dem Schutz rechtfertigen würden. Die Unter- schutzstellung des Gebäudes Assek. Nr. X erweist sich nach wie vor als nachvollziehbar und begründet. Die Einsprache ist demzufolge gutzuheissen, womit der Einzelschutz als Kulturobjekt Nr. Z beibehalten wird. Departement Bau und Umwelt, 14.09.2015 1538 Verfahren. Verspätete Einzahlung eines Kostenvorschusses im Rekursver- fahren. Im vorliegenden Fall liegen keine Säumnisgründe vor. Nichteintreten auf Rekurs. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 21 VRPG kann im Rechtsmittelverfahren von der rekurs- oder beschwerdeführenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden. Es ist ihr eine angemessene Frist anzusetzen und ihr anzudrohen, dass im 14 A. Verwaltungsentscheide 1538 Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Eine Fristsäumnis liegt vor, wenn eine Prozesshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, d.h. nach Ablauf der formell korrekt angedrohten Frist. Die Säumnis hat zur Folge, dass die betreffende Rechtshandlung – abgesehen vom Fall eines er- folgreichen Fristwiederherstellungsgesuchs – nicht mehr rechtswirksam vor- genommen werden kann. Eine nach Fristablauf vorgenommene Handlung ist demnach grundsätzlich unwirksam (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 70 f. zu § 11). Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vor- liegen (Art. 6 Abs. 2 VRPG). Wird kein rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch gestellt oder liegt kein Grund zur Erstreckung einer behördlichen Frist vor, so kann eine fristwahrende Handlung nur dann zu einem späteren als dem ur- sprünglich angesetzten Fristende vorgenommen werden, wenn die Voraus- setzungen für der Fristwiederherstellung gegeben sind (Urteil BGer 2C_699/2012, E. 2.2). 2. In der Stellungnahme vom 13. August 2015 gibt der rekurrentische Rechtsvertreter an, dass der Rekurrent als ehemaliger Betreibungsbeamter der Auffassung gewesen sei, dass während der Sommerferien auch Gerichts- ferien seien und somit keine entsprechende Frist zu laufen beginne. Seines Erachtens sei es entschuldbar, dass eine Privatperson – mithin ein früherer Betreibungsbeamter – die Meinung vertrete, es hätten Gerichtsferien Gültig- keit. Es käme einem überspitzten Formalismus gleich, wenn unter den besag- ten Umständen die Einhaltung der betreffenden Frist so rigoros gehandhabt würde. Sollte auf den Rekurs nicht eingetreten werden, würde der Grundbuch- eintrag des Mehrwertrevers in der Weise verhindert werden, dass die stras- senbaupolizeiliche Bewilligung unbenützt bleibe. In diesem Fall müsste auch der Mehrwertrevers wegfallen. Die Rekurrenten seien ohnehin bereit, mit der Strassenbaupolizei in Verhandlungen bezüglich Landerwerb zu treten. Damit erledige sich die Angelegenheit von selbst und auf die Eintragung eines Mehrwertrevers werde seitens der Strassenbaupolizei verzichtet. 3. Es wird vom rekurrentischen Rechtsvertreter nicht bestritten, dass der Kostenvorschuss nicht innerhalb der 10-tägigen Frist einbezahlt wurde. Es gehört jedoch zu den grundlegenden Pflichten eines Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (Kaspar Plüss, a.a.O., N 45 zu § 12). So konnten die Rekurrenten keineswegs einfach davon ausgehen, dass die Gerichtsferien auch für das Rekursverfahren vor dem De- partement Bau und Umwelt gelten, zumal dies im Anwendungsbereich des Baugesetzes nicht einmal für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht der Fall ist (vgl. Art. 110 Abs. 3 BauG). Zudem wäre es den Rekurrenten durch- aus zuzumuten gewesen, sich beim Departement Bau und Umwelt über die Geltung eines allfälligen Fristenstillstands zu erkundigen. Entscheidend ist vorliegend jedoch insbesondere die Tatsache, dass die Rekurrenten anwalt- 15 A. Verwaltungsentscheide 1539 lich vertreten sind und das Schreiben zur Aufforderung des Kostenvorschus- ses dem rekurrentischen Rechtsvertreter zugestellt wurde. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht verlangt nämlich, dass der Anwalt es nicht dabei bewenden lassen darf, seinem Auftraggeber fristgebundene behördliche Auflagen zur Er- ledigung weiterzuleiten. Er muss vielmehr vor Ablauf der Frist Kontrollen durchführen bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen vorneh- men. Bei Kostenvorschüssen bedeutet dies, dass der Vertreter den Vor- schuss im Zweifelsfall entweder selbst einzubezahlen hat oder die Frist mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken lassen muss (Kaspar Plüss, a.a.O., N 52 zu § 12). Anwälte müssen ihren Kanzleibetrieb im Weite- ren so organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit bzw. im Hinde- rungsfall gewahrt werden können (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 924). Im vorliegenden Fall lässt sich daher die verspätete Einzahlung nicht mit dem Umstand, dass der Rekurrent ein früherer Betreibungsbeamter war, rechtfertigen. Es sind somit keine entschuldbaren Gründe erkennbar, welche die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden. Aufgrund der klaren gesetzli- chen Grundlage in Art. 21 VRPG und weil die Beteiligten über die Zahlungs- frist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden, kann auch von überspitztem Formalismus keine Rede sein. Ob die Rekurrenten von der Baubewilligung Gebrauch machen oder nicht so- wie der Umstand, dass der Rekurrent mit der Strassenbaupolizei in Verhand- lungen steht, hat im Übrigen auf die Fristsäumnis keinen Einfluss. 4. In Anbetracht dieser Umstände kann mangels rechtzeitiger Einzahlung des Kostenvorschusses nicht auf den Rekurs eingetreten werden. Departement Bau und Umwelt, 19.08.2015 1539 Strassen- und Erschliessungsrecht. Klassifizierung einer Strasse im kom- munalen Strassenverzeichnis. Im vorliegenden Fall ist es nicht gerechtfertigt, einen Einlenker in eine andere Klasse als die restliche Strassenparzelle ein- zuteilen. Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist die Klassifizierung des Einlenkers auf der Strassenparzel- le Nr. X im Strassenverzeichnis. Auf diesem kommen die A. und die B. zu- sammen, welche die Gebiete C., D. und E. erschliessen, und er führt direkt auf die Kantonsstrasse. Die A. (Beginn ab Parzelle Nr. X bis Ende Parzelle Nr. Z), der Einlenker (Parzelle Nr. X) und die B. (Parzellen Nr. X und Y) bilden zusammen das Strassennetz der Flurgenossenschaft F. (Art. 2 Abs. 1 der 16