Ohne Betriebskonzept lässt sich nicht beurteilen, ob die Raumkapazitäten der künftigen Pächterin zur Befriedigung der gegenwärtigen und künftigen Bedürfnisse ausreichen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es anders als bei Milchwirtschaftsbetrieben beim vorliegenden Rebbaubetrieb keinen Hof in der unmittelbaren Umgebung gibt, der ohne bauliche Massnahmen die Aufgaben des Rebbaubetriebs übernehmen könnte. Für eine objektive Betriebsnotwendigkeit spricht zudem die Tatsache, dass das bewilligte Gebäude klar auf die Bedürfnisse des Rebbaubetriebs ausgerichtet ist.