Schliesslich fehlt es an einem vernünftigen Verhältnis zwischen der Belastung des Privaten und dem angestrebten Zweck, wenn die schützenswerten Interessen des Privaten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung einer Massnahme höher zu gewichten sind. Bei Wiederherstellungsmassnahmen überwiegen die Interessen des Privaten, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Betroffenen entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 132 II 1 E. 6.4; Urteil BGer 1C_67/2012, E. 4.5).