Die zuständigen Behörden haben sich dabei von den allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen leiten zu lassen, zu denen auch jener der Verhältnismässigkeit gehört (BGE 101 Ib 313 E. 3). 11. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesses liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen und dass die Belastung des Privaten in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen hat (vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4). Eine Massnahme ist ungeeignet, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, das heisst, keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet.