Diese Kompetenz der Behörden wird in Art. 10 Abs. 4 der kantonalen Waldverordnung näher konkretisiert. Demnach sind Bauten oder Anlagen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, abzubrechen, sofern nicht nachträglich eine Bewilligung erteilt werden kann. Die zuständigen Behörden haben sich dabei von den allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen leiten zu lassen, zu denen auch jener der Verhältnismässigkeit gehört (BGE 101 Ib 313 E. 3).