Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG nicht gegeben sind. 10. Es bleibt zu prüfen, ob die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die Rekurrentin rechtmässig war. Das materielle Forstpolizeirecht schliesst es in sich, dass den zuständigen Behörden grundsätzlich auch die Kompetenz eingeräumt ist, jene Massnahmen zu treffen, die der Wiederherstellung eines polizeikonformen Zustands dienen (BGE 101 Ib 313 E. 3; siehe auch BGE 111 Ib 213 E. 6c). Diese Kompetenz der Behörden wird in Art. 10 Abs. 4 der kantonalen Waldverordnung näher konkretisiert.