auf ein fliessendes Gewässer zu liegen kommen. Durch die Aufschüttungen und den Einbau des Holzkastens wurden somit der Gewässerabstand gemäss Art. 114 Abs. 2 BauG sowie das Eindolungsverbot gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG verletzt. Die Rekurrentin bestreitet auch nicht, gegen die wasserschutzrechtlichen Bestimmungen verstossen zu haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich nicht erfüllt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG nicht gegeben sind.