Für die beantragte Rodung liegen somit keine wichtigen Gründe vor. 8. Gemäss dem Bauentscheid des Planungsamtes vom 19. Januar 2006 sollten drei natürliche Geländemulden auf der landwirtschaftlichen Fläche der Parzelle Nr. X, Grundbuch A., aufgefüllt werden. Damit wurde eine erleichterte Nutzung dieser landwirtschaftlichen Fläche angestrebt. Die in Frage stehenden Bauarbeiten sind somit eindeutig nicht auf den Standort im Wald angewiesen. 9. Beim Vergleich des eingereichten Rodungsgesuchs mit der kantonalen Gewässerraumkarte zeigt sich ferner, dass die durchgeführten Bauarbeiten 34 A. Verwaltungsentscheide 1545