Gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zudem muss das fragliche Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. a, b und c WaG). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen (Art. 5 Abs. 3 WaG). 7. Die Rekurrentin weist keine wichtigen Gründe für die Rodung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WaG nach.