Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass ei- 2 ne Rodungsfläche von 800 m in Frage steht. 6. Dass der fragliche Waldboden durch den Kahlschlag, die Aufschüttungen und den Einbau des Holzkastens seines Zwecks entfremdet wurde und deshalb die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Rodungsbewilligung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WaG zu prüfen sind, wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2