5. Die Rekurrentin erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014, dass nur zwei bis drei Bäume gefällt wurden und dass es sich beim Rest der Fläche nur um mannshohe Stauden gehandelt habe. Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Demnach werden auch jene Flächen als Waldfläche i.S.v. Art. 2 Abs. 1 WaG qualifiziert, die bloss mit mannshohen Waldsträuchern bestockt sind.