Diese 30 m stünden in keinem 2 Verhältnis zu den angeschuldigten 800 m Wald. Schliesslich sei der Grundeigentümer gewillt, die betroffene Fläche wieder zu bepflanzen, wodurch 2 schlussendlich ein Mehrwert von 770 m Wald resultieren würde. 33 A. Verwaltungsentscheide 1545