Die Rekurrentin macht zudem geltend, ihr sei nicht bewusst gewesen, gegen das Waldgesetz oder den vorgeschriebenen Gewässerabstand verstossen zu haben. Aus Sicht der Rekurrentin sei die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig und das öffentliche Interesse aufgrund der schlechten Einsehbarkeit gering. Die Rekurrentin weist auch darauf hin, dass nur drei Bäume gefällt wurden, 2 2 die insgesamt nur 30 m beschirmt hätten. Diese 30 m stünden in keinem 2 Verhältnis zu den angeschuldigten 800 m Wald.