So seien eine weitere Bodenverbesserung, zwei Schlipfe mit Holzkastenverbau, sowie ein Strassenrutsch in unmittelbarer Nähe ausgeführt worden. Man sei davon ausgegangen, dass auch bei dieser Bodenverbesserung vergleichbare Verhältnisse anzutreffen seien und habe deshalb auf weitere Untersuchungen verzichtet. Ferner sei die Rekurrentin gezwungen gewesen, den Holzkasten zu errichten, weil das geschüttete Material drohte, in den Bach abzurutschen. Die Rekurrentin macht zudem geltend, ihr sei nicht bewusst gewesen, gegen das Waldgesetz oder den vorgeschriebenen Gewässerabstand verstossen zu haben.