3. Sowohl Pro Natura St.Gallen-Appenzell als auch der Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden halten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für unzulässig. Gegen die Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung spreche insbesondere die fehlende Standortgebundenheit des Werks. Ferner verletzte die fragliche Rodung das Gewässerschutzgesetz sowie die Bestimmungen zum Landschaftsschutz. 4. Die Rekurrentin bestreitet ihrerseits, die geologischen Verhältnisse ungenügend abgeklärt und die Sicherungsmassnahmen unsachgemäss ausgeführt zu haben. So seien eine weitere Bodenverbesserung, zwei Schlipfe mit Holzkastenverbau, sowie ein Strassenrutsch in unmittelbarer Nähe ausgeführt worden.