Ferner sei die geplante Bodenverbesserung nicht auf den Standort im Wald angewiesen (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). Die Vorinstanz begründet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands damit, dass die Wiederherstellung einem grossen öffentlichen Interesse entspreche und dass die Rekurrentin das Rutschereignis, welches zur Erstellung des fraglichen Holzkastens geführt hat, mit einer angepassten Bauweise hätte verhindern können. 3. Sowohl Pro Natura St.Gallen-Appenzell als auch der Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden halten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für unzulässig.