2. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Rodungsgesuchs damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz; WaG; SR 921.0) nicht erfüllt seien. So vermöge das private Interesse an der beantragten Rodung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht zu überwiegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG). Es stellt zudem fest, dass die ausgeführte Schüttung aufgrund ihrer Grösse und der Beanspruchung von Waldareal weder eine Bodenverbesserung noch eine Deponie darstelle und dass der gesetzlich vorgeschriebene Gewässerabstand nicht eingehalten werde.