aufgeführten Strassenklassen klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Klassifizierung und damit eine Widmung gerechtfertigt ist, wenn eine Strasse die jeweilige Funktion erfüllt bzw. eine entsprechende Verkehrsbedeutung aufweist. Im vorliegenden Fall werden die Kriterien einer Erschliessungsstrasse nach Art. 3 Abs. 1 StrV durch die Flurgenossenschaftsstrasse erfüllt. Folglich stehen die rein finanziellen Überlegungen des Gemeinderates einer Widmung zum Gemeingebrauch nicht entgegen, zumal der Kanton für den Unterhalt der öffentlichen Strassen ebenfalls Beiträge ausrichtet (Art. 78 StrG). Die Einsprache des Gemeinderates ist damit abzuweisen.