Ein speziell definiertes öffentliches Interesse und besondere technische Anforderungen werden zudem gemäss Art. 9 des Strassenreglements G. (StR) nur bei der Übernahme von Strassen im privaten Eigentum und nicht bei der Widmung vorausgesetzt. Im Weiteren hat der kantonale Gesetzgeber mit den in Art. 6 f. StrG und Art. 1 ff. der Strassenverordnung (StrV; bGS 731.111) aufgeführten Strassenklassen klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Klassifizierung und damit eine Widmung gerechtfertigt ist, wenn eine Strasse die jeweilige Funktion erfüllt bzw. eine entsprechende Verkehrsbedeutung aufweist.