A. Verwaltungsentscheide 1545 chenden Grundstücken keine andere Zufahrt. Angesichts ihrer Zweckbestimmung als Erschliessungsstrasse kann ein öffentliches Interesse an der Flurgenossenschaftsstrasse nicht verneint werden. Der Gemeinderat verkennt diesbezüglich, dass es sich bei der Erschliessungspflicht aufgrund von Art. 19 RPG und Art. 57 Abs. 1 BauG um eine öffentliche Aufgabe handelt, wobei es keine Rolle spielen kann, dass die Erschliessungsaufgaben im vorliegenden Fall von einer Flurgenossenschaft wahrgenommen werden. Ein speziell definiertes öffentliches Interesse und besondere technische Anforderungen werden zudem gemäss Art.