Dies hat die nachfolgend aufgezeigten Konsequenzen. b) Bei den Wahlzetteln für die Wahlen in den Gemeinderat und in das Gemeindepräsidium X. sind die für Y. abgegebenen Kandidatenstimmen ungültig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber die Wahl deswegen nicht zu wiederholen, vielmehr fallen die entsprechenden Stimmen 38 A. Verwaltungsentscheide 1547 für die Ermittlung der Wahlergebnisse ausser Betracht (vgl. Art. 39 Abs. 1 GPR). Die Gemeinde X. ist somit anzuweisen, das Wahlergebnis neu zu ermitteln und zu veröffentlichen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 28.04.2015 39