wohl das subjektive Erfordernis des Sichaufhaltens mit der Absicht dauernden Verbleibens als auch das objektive Erfordernis des Angemeldetseins mit Heimatschein oder einem gleichwertigen Ausweis (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., § 5 N 245). Der am 12. April 2015 als Gemeinderat und Gemeindepräsident von X. gewählte Y. erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht. Er war im Zeitpunkt seiner Wahl in Z. wohnhaft und angemeldet und auch dort im Stimmregister eingetragen. Er war somit nicht wählbar und konnte nicht gültig gewählt werden. Dies hat die nachfolgend aufgezeigten Konsequenzen.