Denn ein Wohnsitzerfordernis kann auch nur als Voraussetzung für die Amtsausübung gemeint sein; auf Grund des Wortlautes lässt sich nicht von vorneherein auf ein Wählbarkeitserfordernis schliessen (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., § 5 N 245). Die Frage war bis anhin vom Regierungsrat noch nie verbindlich zu beantworten. […] 4. a) Abschliessend lässt sich festhalten, dass nach kantonalem Recht Wohnsitz im Kanton bzw. in der Gemeinde als Voraussetzung für die Wählbarkeit in eine politische Behörde verlangt wird. Verlangt wird politischer Wohnsitz, das heisst, Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher die betreffende Person wohnt und angemeldet ist. Voraussetzung des Wohnsitzes sind so-