nachfolgend: GPR) klar, dass das Stimmrecht am politischen Wohnsitz ausgeübt wird und dass als politischer Wohnsitz diejenige Gemeinde gilt, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. […] Weniger klar ist, ob der Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde entweder eine Voraussetzung für die Wählbarkeit oder aber lediglich eine Voraussetzung für die Amtsausübung darstellt (vgl. dazu Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 5 N 225). Denn ein Wohnsitzerfordernis kann auch nur als Voraussetzung für die Amtsausübung gemeint sein;