Aus den Erwägungen: 3. e) Art. 62 KV regelt die Wählbarkeit in kantonale Behörden. Eine analoge Bestimmung für die Wählbarkeit in kommunale Behörden besteht nicht. […] Indessen regelt […] Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12; nachfolgend: GPR) klar, dass das Stimmrecht am politischen Wohnsitz ausgeübt wird und dass als politischer Wohnsitz diejenige Gemeinde gilt, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. […]