A. Verwaltungsentscheide 1547 1547 Stimmrechtsbeschwerde. Als Voraussetzung für die Wählbarkeit in eine po- litische Behörde in Appenzell Ausserrhoden wird nach kantonalem Recht Wohnsitz im Kanton bzw. in der Gemeinde verlangt. Aus den Erwägungen: 3. e) Art. 62 KV regelt die Wählbarkeit in kantonale Behörden. Eine analo- ge Bestimmung für die Wählbarkeit in kommunale Behörden besteht nicht. […] Indessen regelt […] Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12; nachfolgend: GPR) klar, dass das Stimmrecht am politi- schen Wohnsitz ausgeübt wird und dass als politischer Wohnsitz diejenige Gemeinde gilt, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. […] Weniger klar ist, ob der Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde entweder eine Voraussetzung für die Wählbarkeit oder aber lediglich eine Vorausset- zung für die Amtsausübung darstellt (vgl. dazu Hangartner/Kley, Die demokra- tischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, Zürich 2000, § 5 N 225). Denn ein Wohnsitzerfordernis kann auch nur als Voraussetzung für die Amtsausübung gemeint sein; auf Grund des Wort- lautes lässt sich nicht von vorneherein auf ein Wählbarkeitserfordernis schliessen (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., § 5 N 245). Die Frage war bis anhin vom Regierungsrat noch nie verbindlich zu be- antworten. […] 4. a) Abschliessend lässt sich festhalten, dass nach kantonalem Recht Wohnsitz im Kanton bzw. in der Gemeinde als Voraussetzung für die Wähl- barkeit in eine politische Behörde verlangt wird. Verlangt wird politischer Wohnsitz, das heisst, Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher die betreffende Person wohnt und angemeldet ist. Voraussetzung des Wohnsitzes sind so- wohl das subjektive Erfordernis des Sichaufhaltens mit der Absicht dauernden Verbleibens als auch das objektive Erfordernis des Angemeldetseins mit Hei- matschein oder einem gleichwertigen Ausweis (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., § 5 N 245). Der am 12. April 2015 als Gemeinderat und Gemeindepräsident von X. gewählte Y. erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht. Er war im Zeitpunkt seiner Wahl in Z. wohnhaft und angemeldet und auch dort im Stimmregister eingetragen. Er war somit nicht wählbar und konnte nicht gültig gewählt werden. Dies hat die nachfolgend aufgezeigten Konsequenzen. b) Bei den Wahlzetteln für die Wahlen in den Gemeinderat und in das Gemeindepräsidium X. sind die für Y. abgegebenen Kandidatenstimmen un- gültig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber die Wahl deswegen nicht zu wiederholen, vielmehr fallen die entsprechenden Stimmen 38 A. Verwaltungsentscheide 1547 für die Ermittlung der Wahlergebnisse ausser Betracht (vgl. Art. 39 Abs. 1 GPR). Die Gemeinde X. ist somit anzuweisen, das Wahlergebnis neu zu er- mitteln und zu veröffentlichen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 28.04.2015 39