BGE 117 Ia 285 E. 2b). b) In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2012 hatte die Bodenrechtskommission dem Rekurrenten die Erteilung der Bewilligung in Aussicht gestellt, sofern er die Mutationsurkunde einreiche. Die Auskunft der Bodenrechtskommission bezog sich somit auf einen konkreten Sachverhalt, von dem der Rekurrent direkt berührt war. Die Bodenrechtskommission stellte ihre Aussage jedoch nicht unter den Vorbehalt einer allfälligen Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, wodurch der Rekurrent davon ausgehen durfte, dass die Auskunft verbindlich war. Dieses Vorgehen entsprach zwar der Praxis der Bodenrechtskommission.