Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunftserteilung auch tatsächlich zuständig war, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und gestützt auf das erweckte Vertrauen nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen vorgenommen hat. Zudem ist die Auskunft nur für Sachverhalte verbindlich, für die sich seit der Erteilung der Auskunft die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Gesetzgebung nicht verändert haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 668 ff.; BGE 117 Ia 285 E. 2b).