Selbst eine unrichtige Auskunft kann unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen, wenn sich die unrichtigen Angaben der Behörde auf einen konkreten, den betreffenden Bürger berührenden Sachverhalt beziehen. Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunftserteilung auch tatsächlich zuständig war, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und gestützt auf das erweckte Vertrauen nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen vorgenommen hat.