Aus den Erwägungen: 3.a) Der in Art. 9 BV statuierte grundrechtliche Anspruch auf die Wahrung von Treu und Glauben durch staatliche Organe schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 624). Insbesondere behördliche Auskünfte und Verfügungen bilden Vertrauensgrundlagen, auf die sich der Bürger verlassen können muss.