Daher ist auch die Ausdehnung des Überholverbots nach Art. 3 Abs. 4 SVG gerechtfertigt. 5. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl die Ausdehnung des Überholverbots, als auch die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gestützt auf Art. 3 23 A. Verwaltungsentscheide 1542 Abs. 4 SVG resp. Art. 108 Abs. 2 lit. a SSV gerechtfertigt sind. Die Einsprache ist somit vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Departement Bau und Umwelt, 08.04.2015 1542