Auch die vom Einsprecher anlässlich des Augenscheins geäusserte Befürchtung, wonach Laien entsprechende Fahrzeuge nicht erkennen würden, ist haltlos. Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen oder von der Behörde beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen gemäss Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl tragen und sind somit auch für Laien gut erkennbar. Daher ist auch die Ausdehnung des Überholverbots nach Art. 3 Abs. 4 SVG gerechtfertigt.