Zudem dürfen Motorfahrzeuge, die nicht schneller als 30 km/h fahren können, gemäss Art. 26 Abs. 3 SSV auch innerhalb des signalisierten Überholverbots überholt werden, sofern dies gefahrlos möglich ist. Das vom Einsprecher vorgebrachte Argument, wonach auf der durch das Überholverbot betroffenen Strecke viele langsame Verkehrsteilnehmer aus Gewerbe und Verkehr anzutreffen seien, spricht daher nicht gegen eine Ausdehnung des Überholverbots. Auch die vom Einsprecher anlässlich des Augenscheins geäusserte Befürchtung, wonach Laien entsprechende Fahrzeuge nicht erkennen würden, ist haltlos.