digkeit von 80 km/h zu belassen oder lediglich eine Reduktion auf 70 km/h vorzunehmen. Bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der beiden Fussgängerstreifen wie etwa die Errichtung eines Fussgängerlichtsignals sind als unverhältnismässig zu betrachten, da diese nur mit grossem finanziellen Aufwand zu verwirklichen wären. d) Angesichts der bereits erwähnten schlechten Sichtweiten und gefährlichen Einlenker sowie der beiden Fussgängerstreifen liegt auch die Ausdehnung des bestehenden Überholverbots im Interesse der Verkehrssicherheit. Zudem dürfen Motorfahrzeuge, die nicht schneller als 30 km/h fahren können, gemäss Art.