Da sich die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf einen relativ kurzen Strassenabschnitt bezieht, wird durch die getroffene Massnahme auch die Verhältnismässigkeit gewahrt. Auch die Tatsache, dass sich die Gemeinde E. für den Erhalt der beiden Fussgängerstreifen B. und C. ausgesprochen hat, spricht für eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss der aufgelegten Verkehrsanordnung, da die Norm SN 640 241 "Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) Fussgängerstreifen grundsätzlich nur in Bereichen mit Höchstgeschwindigkeiten bis 60 km/h vorsieht. Es wäre somit nicht zweckmässig, die bestehende Höchstgeschwin-