A. Verwaltungsentscheide 1541 Ermächtigung zur Mitbenützung einer bestehenden Zufahrt nur zur Erlangung einer hinreichenden Erschliessung eingeräumt werden kann, hat die Vor- instanz das Gesuch der Rekursgegnerin zu Unrecht gestützt auf Art. 66 BauG bewilligt, womit auch der Rekurs der Rekurrentinnen 2 gutzuheissen ist. Departement Bau und Umwelt, 07.12.2015 1541 Strassen- und Erschliessungsrecht. Verkehrsbeschränkungen. Anforde- rungen an die Beschränkung der Ausserortsgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h und die Erweiterung eines bestehenden Überholverbots. Aus den Erwägungen: 4.a) Die geplanten Massnahmen in Form einer Reduktion der Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h sowie einer räumlichen Ausdehnung des Überholverbots stellen funktionelle Verkehrsanordnungen bzw. -beschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG dar (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, N 37 ff.). Funktionelle Verkehrsanordnungen dürfen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Ver- kehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen lie- gende Gründe dies erfordern. b) Gemäss Art. 32 SVG legt der Bundesrat die allgemeinen Höchstge- schwindigkeiten für Fahrzeuge fest. Diese betragen nach Art. 4a Abs. 1 lit. a und b der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.1) innerorts 50 km/h und ausserorts 80 km/h. Die für einen bestimmten Strassenabschnitt zuständige Behörde kann von diesen Höchstgeschwindigkeiten abweichende Anordnun- gen treffen (Art. 32 Abs. 3 und 4 SVG). Die Gründe für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bzw. die damit zu verfolgenden Zwecke, werden in Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) aufgeführt (René Schaffhauser, a.a.O., N 61 ff.). Die Anordnung einer tieferen Höchstgeschwindigkeit ist insbesondere erforderlich, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig zu erkennen ist und sich eine Ver- besserung der Lage nur mittels Anordnung einer tieferen Höchstgeschwindig- keit verbessern lässt (Art. 108 Abs. 2 lit. a SSV). c) Im betroffenen Strassenabschnitt befindet sich das Gewerbegebiet A. sowie der Parkplatz Y., welche zwischen B. und C. mit einem Einlenker in die Kantonsstrasse Nr. X D.-E. erschlossen werden. Da die Kantonsstrasse im Bereich des Einlenkers eine gestreckte Linienführung aufweist, kann sie mit 22 A. Verwaltungsentscheide 1541 hohem Tempo befahren werden. Eine ähnliche Situation herrscht auch im Be- reich der beiden Einlenker B.-F.-Strasse, wo es zudem aufgrund des ruhen- den Verkehrs vor dem Bahnübergang der Appenzeller Bahn zu Auffahrunfäl- len kommt (vgl. Stellungnahme der Kantonspolizei vom 24. November 2014). Angesichts der schlechten Anhalte- und Knotensichtweiten ist zur Verbesse- rung der Verkehrssicherheit im betroffenen Gebiet eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit erforderlich. Da sich die Beschränkung der Höchstge- schwindigkeit auf einen relativ kurzen Strassenabschnitt bezieht, wird durch die getroffene Massnahme auch die Verhältnismässigkeit gewahrt. Auch die Tatsache, dass sich die Gemeinde E. für den Erhalt der beiden Fussgängerstreifen B. und C. ausgesprochen hat, spricht für eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss der aufgelegten Verkehrsan- ordnung, da die Norm SN 640 241 "Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) Fussgängerstrei- fen grundsätzlich nur in Bereichen mit Höchstgeschwindigkeiten bis 60 km/h vorsieht. Es wäre somit nicht zweckmässig, die bestehende Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h zu belassen oder lediglich eine Reduktion auf 70 km/h vorzunehmen. Bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der beiden Fussgängerstreifen wie etwa die Errichtung eines Fussgängerlichtsig- nals sind als unverhältnismässig zu betrachten, da diese nur mit grossem fi- nanziellen Aufwand zu verwirklichen wären. d) Angesichts der bereits erwähnten schlechten Sichtweiten und gefährli- chen Einlenker sowie der beiden Fussgängerstreifen liegt auch die Ausdeh- nung des bestehenden Überholverbots im Interesse der Verkehrssicherheit. Zudem dürfen Motorfahrzeuge, die nicht schneller als 30 km/h fahren können, gemäss Art. 26 Abs. 3 SSV auch innerhalb des signalisierten Überholverbots überholt werden, sofern dies gefahrlos möglich ist. Das vom Einsprecher vor- gebrachte Argument, wonach auf der durch das Überholverbot betroffenen Strecke viele langsame Verkehrsteilnehmer aus Gewerbe und Verkehr anzu- treffen seien, spricht daher nicht gegen eine Ausdehnung des Überholverbots. Auch die vom Einsprecher anlässlich des Augenscheins geäusserte Befürch- tung, wonach Laien entsprechende Fahrzeuge nicht erkennen würden, ist haltlos. Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen oder von der Be- hörde beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen gemäss Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) hinten gut sichtbar ein Höchstge- schwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl tragen und sind somit auch für Laien gut erkennbar. Daher ist auch die Ausdehnung des Überhol- verbots nach Art. 3 Abs. 4 SVG gerechtfertigt. 5. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl die Ausdehnung des Überholverbots, als auch die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gestützt auf Art. 3 23 A. Verwaltungsentscheide 1542 Abs. 4 SVG resp. Art. 108 Abs. 2 lit. a SSV gerechtfertigt sind. Die Einsprache ist somit vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Departement Bau und Umwelt, 08.04.2015 1542 Vertrauensschutz. Wird von der Bewilligungsbehörde vorbehaltlos eine Be- willigung zur Abparzellierung in Aussicht gestellt, ist das Vertrauen in die Zu- sicherung zu schützen. Keine Weiterverrechnung der Nachvermessungskos- ten. Aus den Erwägungen: 3.a) Der in Art. 9 BV statuierte grundrechtliche Anspruch auf die Wahrung von Treu und Glauben durch staatliche Organe schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 624). Insbesondere behördliche Auskünfte und Verfügungen bilden Ver- trauensgrundlagen, auf die sich der Bürger verlassen können muss. Selbst eine unrichtige Auskunft kann unter gewissen Voraussetzungen einen An- spruch auf Vertrauensschutz begründen, wenn sich die unrichtigen Angaben der Behörde auf einen konkreten, den betreffenden Bürger berührenden Sachverhalt beziehen. Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunftserteilung auch tatsächlich zuständig war, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und gestützt auf das erweckte Vertrauen nicht wieder rück- gängig zu machende Dispositionen vorgenommen hat. Zudem ist die Auskunft nur für Sachverhalte verbindlich, für die sich seit der Erteilung der Auskunft die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Gesetzgebung nicht verändert haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 668 ff.; BGE 117 Ia 285 E. 2b). b) In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2012 hatte die Bodenrechtskom- mission dem Rekurrenten die Erteilung der Bewilligung in Aussicht gestellt, sofern er die Mutationsurkunde einreiche. Die Auskunft der Bodenrechts- kommission bezog sich somit auf einen konkreten Sachverhalt, von dem der Rekurrent direkt berührt war. Die Bodenrechtskommission stellte ihre Aussa- ge jedoch nicht unter den Vorbehalt einer allfälligen Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, wodurch der Rekurrent davon ausgehen durfte, dass die Auskunft verbindlich war. Dieses Vorgehen entsprach zwar der Praxis der Bodenrechtskommission. Es war jedoch nicht von Gesetzes wegen vorgese- hen, dass die Vermessungsgrundlagen bereits vor der Erteilung der Bewilli- gung zur Zerstückelung einzuholen sind. 24