Sachverhalt: 1. Mit Bauentscheid vom 19. Januar 2006 bewilligte das Planungsamt von Appenzell Ausserrhoden das Gesuch der XY. AG zur Durchführung einer Bodenverbesserung auf der Parzelle Nr. X, Grundbuch A.. Die Bodenverbesserung wurde dabei in einem Abstand von ca. 30 m zum Waldareal bewilligt. 2. Am 2. Mai 2013 erliess die Bauverwaltung A. einen vorsorglichen Baustopp, weil die durchgeführten Bauarbeiten vom Bauentscheid vom 19. Januar 2006 abwichen. Unter anderem wurde wesentlich mehr Material aufgeschüttet, als zulässig war.