An der Hauptversammlung vom 1. September 2014 haben zudem 18 von 20 Teilnehmenden (bei zwei Enthaltungen) einer Widmung zum Gemeingebrauch zugestimmt, wie dies in Art. 2 Abs. 3 StrG verlangt wird. Aufgrund dieses Mehrheitsbeschlusses kann offen gelassen werden, ob bereits vor der expliziten Aufführung in den Statuten eine Widmung vorlag. Verkehrsbeschränkungen sind zudem keine ersichtlich bzw. solche werden vom Gemeinderat nicht geltend gemacht. Im Weiteren besteht zu den entspre- 30 A. Verwaltungsentscheide 1545