Gemäss Praxis im Kanton St.Gallen ist eine Strasse oder ein Weg dann als öffentlich zu klassieren, wenn der Bau oder Bestand im öffentlichen Interesse liegt (Guido Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum St.Gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Rz. 1 zu Art. 1). Bei Strassenbauten steht das öffentliche Interesse im Allgemeinen solange im Vordergrund, als es mehrere Grundstücke zu erschliessen gilt oder die Erschliessung im Hinblick auf die Schaffung einer grösseren Zahl von Wohnstätten erfolgt (BGE 98 Ia 43 E. 3). c)